Endlich mehr Orientierung und Sicherheit bei der Abrechnung …

Abrechnungshilfen des BNZ

LNZ 2016 (aktuelle Ausgabe)

Die LNZ als Grundlage der Honorarfindung für naturheilkundlich/biologisch tätige Zahnärzte und Kieferorthopäden*innen
Die neue modifizierte LNZ 2016 ist erschienen und wurde auf vielfachen Wunsch auch wieder mit Honorar-Vorschlagswerten ausgestattet sowie um die neue Abrechnungsziffer E 700 Ganzheitliche Kieferorthopädie ergänzt.
Sie hat mit Ihrem Erscheinen die vorherigen Leistungsbeschreibungen aus den Jahren 1994, 1996, 2002 und 2009 außer Kraft gesetzt.

LNZ-Privat-Vereinbarung

Bestellen Sie dazu auch das Formular LNZ-PRIVAT-VEREINBARUNG (Best.-Nr.: PVB-50).
Die LNZ ist heranziehbar, soweit die amtliche Gebührenordnung hierfür in Ihrem § 2 Abs. 3 Raum lässt. Voraussetzungen für § 2 Abs. 3 sind bekanntlich, dass die von dem Patienten gewünschten Leistungen nicht in der amtlichen Gebührenordnung enthalten sind und ihre Vergütungen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Dieser muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.


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