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Zurück zur Startseite | Diese Seite drucken | Bookmark | Impressum | Sitemap | Datum: 03.09.2010


Informationen zum Thema Amalgam

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Die LNZ als Grundlage der Honorarfindung für naturheilkundlich tätige Zahnärzte und Kieferorthopäden.

Die neue modifizierte LNZ 2009 ist erschienen und wurde auf vielfachen Wunsch auch wieder mit Honorar-Vorschlagswerten in EURO ausgestattet. Sie hat mit dem Erscheinen die vorherigen Leistungsbeschreibungen aus den Jahren 1994, 1996 und 2002 ausser Kraft gesetzt.

Die LNZ ist als Honorargrundlage heranziehbar, soweit die amtliche Gebührenordnung hierfür in Ihrem § 2 Abs. 3 Raum läßt. Voraussetzungen hierfür sind bekanntlich, dass die von dem Patienten gewünschten Leistungen nicht in der amtlichen Gebührenordnung enthalten sind und ihre Vergütungen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Dieser muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist (Bestellen Sie dazu auch das Formular LNZ-PRIVAT-VEREINBARUNG, Best.-Nr.: PVB-50).

Die zeit- und arbeitsaufwendige Amalgam-Entfernung ist, so das OLG München in einem rechtskräftigen Urteil (6 U 6309/79 und BGH I ZR 317/98), beispielsweise als eine demgemäß nach LNZ abrechenbare Leistung anzusehen.

In grundsätzlicher Weise führt das Gericht aus, dass eine solche Honorarvereinbarung nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 6 der amtlichen Gebührenordnung nicht gegeben sind. Nach dieser Bestimmung können zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der amtlichen Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der amtlichen Gebührenordnung berechnet werden.

Ein solcher Vorrang der amtlichen Gebührenordnung gegenüber der LNZ erscheint in der Abrechnung schwierig zu handhaben, weil § 6 ebenso wie § 2 Abs. 3 Leistungen zum Gegenstand hat, die nicht von der amtlichen Gebührenordnung erfaßt sind. Gegen eine Vereinbarung aufgrund des § 2 Abs. 3 der amtlichen Gebührenordnung dürfte in diesen Fällen, wenn die übrigen Anforderungen di
eser Regelung beachtet sind, in der Regel nichts einzuwenden sein.

Die LNZ 2009 ist - gegenüber den vorausgegangenen Ausgaben - jetzt mit Kommentaren und Rechtshinweisen ausgestattet und hat einen Umfang von insgesamt 60 Seiten.

Bestellung der LNZ 2009:
Die Zusendung/Lieferung erfolgt nur gegen Vorauszahlung in Form einer vorab Überweisung auf das
Konto der Sparkasse KölnBonn
Konto-Nr.: 20 27 20 27
BLZ: 37050198

Preis der LNZ 2009:
€ 35,99 inklusive der Versandkosten und 7% MwSt.

Preis der LNZ 2009 für Verbandsmitglieder des BNZ oder der GKO:
€ 24,99 inklusive der Versandkosten und 7% MwSt.

Das Bestellformular können Sie hier als PDF herunterladen.

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LNZ
Die Leistungsbeschreibung
für Naturheilverfahren in der
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
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